Paragraphen in 5 StR 503/19
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1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 503/19 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler ECLI:DE:BGH:2019:101219B5STR503.19.0
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1 | 244 | StPO |
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