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4 StR 99/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 99/18 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:171018B4STR99.18.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995 – 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).

2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Landgerichts, mit dem es – unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin – eine audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.

3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

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