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2 StR 560/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 560/24 BESCHLUSS vom 4. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR560.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Kokain) in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hat es den Anrechnungsmaßstab für von dem Angeklagten erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg. Die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat, der Angeklagte habe sich nicht zur Sache eingelassen, obwohl sein Verteidiger für ihn, was durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, am ersten Hauptverhandlungstag vom 22. Januar 2024 eine Erklärung zur Sache abgegeben hat, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht hat.

Die zulässige Verfahrensrüge (vgl. zum erforderlichen Revisionsvorbringen BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 160/18, NStZRR 2018, 356 mwN) ist begründet. Die Urteilsgründe stehen im Widerspruch zu der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des Angeklagten zur Sache. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung diese Einlassung nicht mitberücksichtigt hat und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. August 2007 – 2 StR 204/07, StV 2008, 235 f., und vom 27. September 2017 – 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113). Trotz der im Übrigen umfassenden Beweiswürdigung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht.

2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler mit betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird, sofern es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes das nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB im Einzelnen maßgebliche Recht zu ermitteln haben.

Menges Lutz Meyberg Schmidt Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.01.2024 - 5/6 KLs 5141 Js 243807/16 (29/23)

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