Paragraphen in I ZR 206/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 206/20 BESCHLUSS vom 22. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:220721BIZR206.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, die den Gegenstand der nach Einlegen der Beschwerde ergangenen Senatsentscheidung vom 14. Januar 2021 in Sachen I ZR 40/20 – STELLA bilden, sind - wie in der Beschwerdeerwiderung vom 21. Juni 2021 zutreffend ausgeführt - im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Koch Feddersen Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.03.2019 - 9 O 853/16 (102) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.11.2020 - 2 U 28/19 -
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