• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

7 W (pat) 62/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 62/14 zuvor W (pat) 5/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 005 609.5 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Kortge BPatG 152 08.05 beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Anmelder meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 17. März 2012 eine Erfindung, betreffend einen Katalysator mit Spezialkeramiklegierung aus Edelstahl, zur Patentierung an. Die Anmeldung wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 10 2012 005 609.5 geführt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 teilte das DPMA dem Anmelder mit, dass die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte. Daraufhin stellte der Anmelder per Telefax vom 6. Juli 2012 sinngemäß einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr. Durch Zwischenbescheid des Patentamts vom 12. Juli 2012 wurde er darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten habe, sofern die Anmeldegebühr in Höhe von 60,- € nicht bis spätestens 5. August 2012 nachentrichtet werde. Eine weitere Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung erfolgte durch Schreiben des DPMA vom 7. August 2012.

Schließlich wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss der Prüfungsstelle 13 vom 9. Oktober 2012 mit der Begründung zurück, dass die versäumte Handlung, d. h. die Zahlung der Anmeldegebühr, nicht nachgeholt worden sei.

Gegen diesen Beschluss, der dem Anmelder mit Rechtsmittelbelehrung und Hinweisen für die Zahlung der Beschwerdegebühr zugestellt wurde, legte der Anmelder am 13. November 2012 „Einspruch“ ein. Durch Schreiben vom 4. April 2013 teilte ihm die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts mit, dass ausweislich der Akten die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden sei. Der Anmelder bat mit Schreiben vom 6. Mai 2013 um eine Fristverlängerung zur Begleichung der „Kostennote“, da ihm bislang nichts in Rechnung gestellt oder in Hinweisdokumenten mitgeteilt worden sei.

Durch Beschluss vom 28. Mai 2013 stellte die Rechtspflegerin fest, dass die Beschwerde des Anmelders wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gelte. Dagegen wendet sich der Anmelder im Wege der Erinnerung, zu deren Begründung er geltend macht, dass er die Beschwerdegebühr überwiesen habe. Die Rechtspflegerin teilte dem Anmelder durch Schreiben vom 13. August bzw. 16. Oktober 2013 mit, dass bislang vom DPMA kein Zahlungseingang mitgeteilt worden sei. In Beantwortung dieses Schreibens verwies der Anmelder darauf, dass die Gebührenüberweisung fristgerecht und zudem ein zweites Mal „nachrangig“ vorgenommen worden sei. Die Rechtspflegerin bat den Anmelder daraufhin mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2014 um einen Nachweis für die Gebührenzahlung. Einen solchen Nachweis hat der Anmelder jedoch nicht vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die gemäß § 23 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat den im November 2012 eingelegten „Einspruch“ des Anmelders zutreffend als Beschwerde behandelt. Der Anmelder kann nämlich die Aufhebung des Beschlusses des DPMA vom 9. Oktober 2012, durch den sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zurückgewiesen wurde, nur im Wege einer Beschwerde erreichen (§ 73 Abs. 1 PatG).

Gemäß § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des DPMA richtet, innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist eine Gebühr in Höhe von 200,- € zu bezahlen (Gebührenverzeichnis Nr. 401 300, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, was die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat.

Da das DPMA keinen Eingang der Beschwerdegebühr verzeichnet hat, wäre es Aufgabe des Anmelders gewesen, die rechtzeitige Gebührenzahlung durch Vorlage eines geeigneten Dokuments nachzuweisen. Darauf wurde der Anmelder durch Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. Januar 2014 hingewiesen. Nachdem der Anmelder auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, ist davon auszugehen, dass eine Gebührenzahlung tatsächlich nicht erfolgt ist.

Der Anmelder kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Gebührenpflicht und die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gebührenzahlung nicht bewusst gewesen seien, weil er in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des DPMA ausdrücklich darüber belehrt worden ist.

Rauch Püschel Kortge prö

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 7 W (pat) 62/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 PatG
2 6 PatKostG
1 2 PatKostG
1 23 RPflG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 73 PatG
1 2 PatKostG
2 6 PatKostG
1 23 RPflG

Original von 7 W (pat) 62/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 7 W (pat) 62/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum