Paragraphen in III ZB 84/19
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 84/19 BESCHLUSS vom 20. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Herrmann Böttcher Remmert Herr Reiter Vorinstanz: LG Verden, Entscheidung vom 24.05.2019 - 6 T 80/19 -
- 6 T 81/19 -
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