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III ZB 3/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 3/21 BESCHLUSS vom 25. März 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB3.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2021 - 1 W 1165/20 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit dem Senat vorgelegtem Schreiben vom 20. Januar 2021 hat der Antragsteller unter anderem "Beschwerde" gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Mit diesem hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagt worden war. Der Senat legt das Anliegen des Antragstellers als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus.

II.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Über die vom Antragsteller im Schreiben vom 20. Januar 2021 erhobene Rüge, der angefochtene Beschluss verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, hat das Kammergericht zu entscheiden.

Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2020 - 26 O 260/20 KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2021 - 9 W 1165/20 - Arend

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