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AnwSt (B) 1/22

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 1/22 BESCHLUSS vom 12. September 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Beschwerde gegen die Verwerfung von Befangenheitsanträgen ECLI:DE:BGH:2022:120922BANWST.B.1.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 12. September 2022 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteilen vom 11. Mai 2017 und vom 24. August 2020 jeweils wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten Verweise ausgesprochen und Geldbußen in Höhe von 3.500 € und 1.500 € verhängt. Nach Verbindung beider Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 hat der Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2021 eingelegt, mit dem seine Befangenheitsanträge verworfen worden sind. Zudem begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er am 16. September 2021 nicht verhandlungsfähig gewesen sei, und erhebt die Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die ausdrücklich so bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. September 2021, mit dem die Befangenheitsanträge des Rechtsanwalts verworfen worden sind, ist unzulässig.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357; vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; vom 27. Oktober 2014 - AnwSt (B) 8/14, AnwBl. 2015, 94 Rn. 6; jeweils mwN; Henssler/Prütting/Dittmann, BRAO, 5. Aufl., § 116 BRAO Rn. 25).

III.

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 7, § 46 Abs. 1 StPO der Anwaltsgerichtshof berufen.

Im Falle der Gewährung einer Wiedereinsetzung würde das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2021 gegenstandslos werden mit der Folge, dass auch die gleichfalls angegriffene Entscheidung über die Zulassung der Revision in Wegfall geriete.

Grupp Paul Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanzen:

ANWG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - III 9/16 EV 89/14 und III 16/19 EV 7/18 - AGH Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2021 - AGH I EVY 14/17 (I-16) und AGH I EVY 1/21 (I-34) -

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