VI ZR 30/19
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 30/19 BESCHLUSS vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121119BVIZR30.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
I. Dem Kläger wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Beschwerdegegner ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt; ihm werden Rechtsanwälte Götz Jordan und Dr. Reiner Hall beigeordnet.
II. Das Rubrum des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2018 wird hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1 wie folgt berichtigt: W.
S. als Nachlassverwalter über den Nachlass des B.
V.
H. hend aus …").
(statt: "Erbengemeinschaft, beste- III. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 800.000 €
Gründe:
I.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
II.
Die Berichtigung der Bezeichnung des Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1 im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 24. April 2012 die Nachlassverwaltung über den Nachlass des ursprünglichen Beklagten zu 1 - Dr. B.
V. - angeordnet und Hr. S. zum Nachlassverwalter bestellt worden ist. Damit war ab diesem Zeitpunkt allein der Nachlassverwalter prozessführungsbefugt (vgl.
§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1984 Rn. 3 BGB). Wegen der fortbestehenden Prozessvollmacht des Bevollmächtigten des ursprünglichen Beklagten zu 1 (§ 86 ZPO) ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO das Verfahren nicht gemäß § 241 Abs. 1 und 3 ZPO unterbrochen worden. Da ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist, hat sich der Rechtsstreit fortgesetzt, wobei Beklagter zu 1 nunmehr der Nachlassverwalter war und ist. Ein Urteilsrubrum, das dies nicht berücksichtigt, ist dann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW
2002, 1430 f., juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02,
BGHZ 157, 151, 155). Die Berichtigung des angefochtenen Urteils kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1996
- VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB
25/88, BGHZ 106, 370, 373).
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2016 - 10 O 99/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 U 1210/16 -