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IX ZB 43/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 43/20 BESCHLUSS vom 15. September 2020 in dem Insolvenzantragsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:150920BIXZB43.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 15. September 2020 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2020, 18. Juni 2020 und 28. Juli 2020, der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 2020 sowie des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2020 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107,

ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).

Grupp Röhl Lohmann Schoppmeyer Schultz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.04.2020 - 13 T 4/20 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2020 - 1 W 18/20 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 4 InsO
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1 544 ZPO
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1 4 InsO
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