Paragraphen in 6 StR 191/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 191/20 BESCHLUSS vom 30. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:300720B6STR191.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der einbezogenen Entscheidung die Feststellungen zur Sache und die Strafzumessungserwägungen umfassend mitgeteilt. Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat; dies lässt besorgen, dass es nicht wie erforderlich die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 – 2 StR 457/91, und vom 13. November 1991 – 2 StR 463/91 jeweils mwN). Der Senat kann angesichts der ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere der festgestellten Anlageund Erziehungsmängel des Angeklagten, aufgrund derer das Landgericht eine länger andauernde erzieherische Einwirkung für notwendig erachtet hat – jedoch ausschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Jugendstrafe erkannt hätte.
Sander von Schmettau Schneider Fritsche König
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