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AnwZ (Brfg) 52/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 52/13 BESCHLUSS vom

2. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 2. November 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1996 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 19. Juli 2012 gab er die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Am 1. September 2012 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit höherrangigem Recht teilt der Senat nicht. Insoweit besteht mangels Klärungsbedarfs auch kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 m.w.N.) mit Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Dass für die von der Antragsbegründung ferner herangezogenen Rechte aus Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK etwas anderes gelten sollte und dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird, ist nicht ersichtlich und insbesondere den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen (vgl. zu diesen Erfordernissen BGH, Beschlüsse vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12 BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.06.2013 - II AGH 13/12 -

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