Paragraphen in 6 StR 514/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 275 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 514/21 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR514.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2020 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Zugänglichmachen pornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sexuellem Übergriff und Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass die beisitzende Richterin dieses entgegen § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nur einmal – ausweislich eines unterhalb der Unterschrift befindlichen Vermerks „gleichzeitig für den urlaubsbedingt abwesenden“ Vorsitzenden – unterschrieben hat. Im Verhinderungsfall ist das Urteil nicht „für“ den Verhinderten zu unterzeichnen, sondern der Verhinderungsgrund anzugeben und dieser Vermerk gesondert zu unterschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214; Beschluss vom 14. September 1989 – 4 StR 386/89; Meyer-Goßner, NStZ 1988, 529, 537).
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 04.06.2021 - 24 KLs 5/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 275 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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