Paragraphen in IX ZR 8/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 544 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 8/13 BESCHLUSS vom 20. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. November 2014 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698.958,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats zur Vorsatzanfechtung bei bargeschäftsähnlichen Lagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, WM 2014, 1488 Rn. 43 f; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR
240/13, WM 2014, 1588 Rn. 29). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.02.2012 - 12 O 5034/11 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 2 U 623/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 544 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen