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2 ARs 162/25

BUNDESGERICHTSHOF ARs 162/25 2 AR 84/25 BESCHLUSS vom 7. Mai 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO Az.: 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) 23 KLs 5/24 – 220 Js 150/23 Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg Landgericht – große Strafkammer – Bonn ECLI:DE:BGH:2025:070525B2ARS162.25.0

- -2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2025 beschlossen:

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren 7 Ls 209 Js 32248/22 (1674/22) wird zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren 23 KLs 5/24 – 220 Js 150/23 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht – große Strafkammer – Bonn, das am 15. Januar 2024 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amts2 gericht Wolfsburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wolfsburg rechtshängige Verfahren 3 war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Bonn rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Ver-

- -3 - bindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten.

Menges Grube Appl Schmidt Zeng

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