Paragraphen in 6 StR 32/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 32/22 BESCHLUSS vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.040,45 Euro angeordnet ist und der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 19.10.2021 - 23 KLs 1/21 460 Js 35341/20 ECLI:DE:BGH:2022:090322B6STR32.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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