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12 W (pat) 22/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/15 Verkündet am 1. Februar 2018

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2011 088 916 …

ECLI:DE:BPatG:2018:010218B12Wpat22.15.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 16. Dezember 2011 angemeldete und mit der Bezeichnung

„Warmwasserspeicher mit Überdruckabschaltung“

am 14. August 2013 veröffentlichte Patent 10 2011 088 916 wurde am 14. November 2013 Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung am 2. März 2015 die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beschlossen.

Gegen diesen Beschluss mit der schriftlichen Begründung vom 5. März 2015 richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 9. April 2015.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Patent auf die nunmehrige Patentinhaberin umgeschrieben, die das Beschwerdeverfahren mit Zustimmung der Einsprechenden an Stelle der bisherigen Patentinhaberin fortführt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl. § 74 Rdnr. 11).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2015 aufzuheben und das Patent 10 2011 088 916 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent 10 2011 088 916 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6, eingereicht mit Fax vom 31. Januar 2018, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

D1: WO 99/51902 A1 D2: DE 10 2011 084 866 A1 D3: DE 202 01 190 U1 D4: DE 7008296 U D5: DE 2 207 064 A D6: DE 26 00 560 A1 D7: DE 33 30 299 A1.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Warmwasserspeicher (1), insbesondere ein offener Warmwasserspeicher, zur Bereitstellung von Warmwasser, mit einem Tank (4) zur Speicherung des Warmwassers, mit einem Zulauf (6) zur Zuführung von Kaltwasser in den Tank (4), mit einem Auslauf (8) zur Entnahme des Warmwassers aus dem Tank (4), und mit einer zwischen dem Zulauf (6) und dem Tank (4) angeordneten Druckeinrichtung (2) zum Unterbrechen der Kaltwasserzufuhr im Fehlerfall, wobei die Druckeinrichtung (2) ein in Durchflussrichtung (D) des Kaltwassers verschiebbar angeordnetes Dichtelement (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckeinrichtung (2) ein Auslöseelement (50) aufweist, welches derart ausgebildet ist, um im Fehlerfall das Dichtelement (3) freizugeben, wobei das Auslöseelement (50) mit einem Schaltkontakt (60) zum Unterbrechen der Stromzufuhr des Warmwasserspeichers (1) in einer Funktionsverbindung steht.

An den Anspruch 1 schließen sich die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 an.

Wegen weiterer Einzelheiten der Unteransprüche, der Hilfsanträge und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2) Die Erfindung betrifft laut Patentschrift (PS), Absatz 0001, einen elektrischen Warmwasserspeicher, insbesondere einen offenen Warmwasserspeicher.

3) Laut Absatz 0002 und 0003 besteht bei offenen Warmwasserspeichern das Problem der Verkalkung, wodurch nur noch eine stark begrenzte Wassermenge durch den Tankauslauf abfließen kann. Hierdurch kann sich in dem Warmwasserspeicher ein erhöhter Systemdruck aufbauen, was zum Bersten führen kann. Weiter besteht das Problem, dass bei Falschanschluss der Wassertank mit zu hohem Druck beaufschlagt wird und ebenfalls birst.

4) Als Stand der Technik nennt die PS in Absatz 0004 die D3, die einen Warmwasserspeicher mit einem Tank, einem Zu- und einem Ablauf aufweist und zur Betriebssicherung eine Druckeinrichtung zum Unterbrechen der Stromzufuhr des Heizelements vorsieht.

5) Absatz 0005 nennt als Aufgabe der Erfindung, einen offenen Warmwasserspeicher zur Bereitstellung von Warmwasser zu schaffen, der einen sicheren Betrieb gewährleistet und ferner Wasserschäden im Fehlerfall unterbindet.

6) Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Warmwasserspeichern einschließlich der dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen.

7) Gelöst wird die Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1: 1a Warmwasserspeicher (1), insbesondere ein offener Warmwasserspeicher, zur Bereitstellung von Warmwasser, 1b mit einem Tank (4) zur Speicherung des Warmwassers, 1c mit einem Zulauf (6) zur Zuführung von Kaltwasser in den Tank (4), 1d mit einem Auslauf (8) zur Entnahme des Warmwassers aus dem Tank (4), 1e und mit einer zwischen dem Zulauf (6) und dem Tank (4) angeordneten Druckeinrichtung (2) 1f zum Unterbrechen der Kaltwasserzufuhr im Fehlerfall, wobei 1g die Druckeinrichtung (2) ein in Durchflussrichtung (D) des Kaltwassers verschiebbar angeordnetes Dichtelement (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

1h die Druckeinrichtung (2) ein Auslöseelement (50) aufweist, welches derart ausgebildet ist, um im Fehlerfall das Dichtelement (3) freizugeben,

1i wobei das Auslöseelement (50) mit einem Schaltkontakt (60) zum Unterbrechen der Stromzufuhr des Warmwasserspeichers (1) in einer Funktionsverbindung steht.

8) Die geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sind zulässig, da sie den Gegenstand der Anmeldung und den Schutzbereich der erteilten Ansprüche nicht erweitern (§ 38 PatG, § 22 PatG).

Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten worden.

Die erteilten Ansprüche sind identisch mit den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale 1a bis 1g, die den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 bis auf eine sprachliche Anpassung entsprechen, sowie die Merkmale 1h und 1i, die den erteilten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 5 und 6 entnommen sind.

Die auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 entsprechen bis auf die Anpassung der laufenden Nummerierung den erteilten Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 10.

Die Ansprüche nach Hauptantrag sind somit ursprünglich offenbart und beschränken der Schutzbereich der erteilten Ansprüche.

9) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§ 3 PatG), was von der Einsprechenden auch nicht beanstandet worden ist.

Keine der Druckschriften D1 und D2 sowie D4 bis D7 lehrt nämlich das Abschalten des Heizelements im Fehlerfall (fehlendes Merkmal 1i).

Die D3 wiederum zeigt zwar ein Auslöseelement, das mit einem Schaltkontakt zum Unterbrechen der Stromzufuhr in Funktionsverbindung steht (vorhandenes Merkmal 1i). Allerdings lehrt die D3 nicht, dass dabei auch die Kaltwasserzufuhr unterbrochen werden soll. Somit dient das Auslöseelement der D3 auch nicht dazu, ein entsprechendes Dichtelement freizugeben (fehlendes Merkmal 1h).

10)Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

Selbst wenn sich der Fachmann ausgehend von der D3 die Aufgabe stellen würde, im Fehlerfall nicht nur den Strom, sondern auch den Kaltwasserzufluss abzustellen, gelangt er nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1. Zwar fände er in den Druckschriften D1 und D4 bis D7 jeweils Möglichkeiten zur Absperrung der Kaltwasserzufuhr. (Die D2 ist ein nachveröffentlichter Stand der Technik mit älterem Zeitrang und bleibt gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt.) Keine der Druckschriften D1 und D4 bis D7 kann dem Fachmann aber einen Hinweis auf die Verwendung eines Auslöseelements geben. Durch Kombination der D3 mit einer der Druckschriften D1 oder D4 bis D7 gelangt der Fachmann somit lediglich zu einer Vorrichtung mit einem Dichtelement und einem Auslöseelement, das die Stromunterbrechung auslöst. Allerdings erhält er keine Anregung dafür, ein Auslöseelement vorzusehen, das die Unterbrechung sowohl der Wasserzufuhr als auch der Stromzufuhr auslöst.

Selbst wenn der Fachmann umgekehrt von einer der Druckschriften D1 und D4 bis D7 ausgeht und als zusätzliche Funktion die Stromzufuhr unterbrechen wollte, so mag er zwar die D3 heranziehen, wird aber hier wiederum nicht zu dem Merkmal 1h gelangen, wonach das Auslöseelement auch das Dichtelement freigibt.

Dieser Auffassung widerspricht zwar die Beschwerdeführerin und Einsprechende und verweist auf die D1 in Kombination mit der D3. So zeige die D1 nicht nur eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1a bis 1g, sondern auch das Merkmal 1h, dass die Druckeinrichtung ein Auslöseelement aufweist, welches derart ausgebildet ist, um im Fehlerfall das Dichtelement freizugeben.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende führt hierzu Figur 1 und 2 der D1 an. Sie legt dar, dass nach ihrer Auffassung der mit 88 („retainer member or plug“) gekennzeichnete Kolben ein Auslöseelement im Sinne des Merkmals 1h darstelle. Dieser Kolben sei axial verschiebbar und werde in Abhängigkeit der in den Leitungen 50 („supply pressure sensor line“) und 52 („tank pressure sensor line“) anliegenden Drücke die Leitung 58 öffnen oder schließen. Bei geschlossener Leitung 58 werde das Ventil 40 geschlossen, so dass die weitere Kaltwasserzufuhr unterbrochen werde. Das Element 88 sei somit ein Auslöseelement im Sinne des Merkmals 1h. Somit unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der D1 nur durch das Merkmal 1i, demzufolge das Auslöseelement mit einem Schaltkontakt zum Unterbrechen der Stromzufuhr des Warmwasserspeichers in einer Funktionsverbindung stehen müsse.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es die gemeinsame Aufgabe der D1 als auch der D3, Fehlerschäden zu unterbinden. Die D3 zeige dem Fachmann eine Vorrichtung, die die Stromzufuhr unterbreche. Dabei liege diese Vorrichtung an derselben Stelle wie die Unterbrechungsvorrichtung in der D1, nämlich im Bereich des Zulaufs. Wie die D1 weise auch die D3 einen Kolben auf. In der D1 werde durch diesen Kolben das Dichtelement freigegeben, in der D3 die Stromunterbrechung ausgelöst.

Für den Fachmann liege es daher nahe, beide Funktionen baulich zu vereinen und den bereits in der D1 gezeigten Kolben nicht nur als Auslöseelement des Dichtelements, sondern auch als Auslöseelement der Stromabschaltung zu verwenden. Der Fachmann gelange so in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Der Senat schließt sich der Argumentation der Beschwerdeführerin und Einsprechenden nicht an. Zum einen ist das Element 88 der D1 kein Auslöseelement im Sinne der Patentschrift, sondern ein Teil eines hydraulischen Aktuators 56 („actuation mechanism“), denn es gibt das Dichtelement nicht frei (fehlendes Merkmal 1h), sondern betätigt es. Des Weiteren liegen der D1 und der D3 unterschiedliche Aufgaben zugrunde. Während in der D1 ein Schaden bei einem plötzlichen Druckabfall verhindert werden soll, liegt der D3 die Aufgabe zugrunde, Schaden bei einem unzulässigen Druckanstieg zu vermeiden. Selbst wenn der Fachmann Vorrichtungen zur Vermeidung von zu hohem und zu niedrigem Druck vorsehen würde, hat er doch keine Anregung, ein einziges Auslöseelement vorzusehen, das bei Überdruck die Stromzufuhr und bei Unterdruck die Kaltwasserzufuhr unterbricht, d. h. das bei zwei entgegengesetzten Ereignissen unterschiedliche Abschaltungen auslöst. Zudem weisen zwar die beiden in der D1 und D3 gezeigten Lösungen Kolben auf, auch diese unterscheiden sich jedoch erheblich. Es wäre für den Fachmann nicht möglich, ohne erfinderischer Tätigkeit mit entsprechendem konstruktiven Aufwand die Vorrichtungen der D1 und der D2 so zu kombinieren, dass ein Kolben sowohl die Unterbrechung der Kaltwasserzufuhr als auch der Stromzufuhr auslöst.

Somit führt auch eine beliebige Kombination der im Verfahren befindlichen Schriften selbst in der Zusammenschau und in Verbindung mit Fachwissen nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1h und1i.

Der Patentanspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit.

11) Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes betreffen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt prö

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