Paragraphen in 5 StR 279/23
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 279/23 (alt: 5 StR 340/21)
BESCHLUSS vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR279.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. April 2021 wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. März 2022 (5 StR 340/21) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2).
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 21.03.2023 - (515 KLs) 254 Js 168/18 (12/22)
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