Paragraphen in XII ZB 355/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 74 | FamFG |
2 | 4 | VBVG |
1 | 3 | GG |
1 | 564 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 355/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 929 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG und daher ein Stundensatz von 44 € für die Betreuervergütung nicht begründet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 (XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für Absolventen der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie einerseits und Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen andererseits ist im Hinblick auf die unterschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung dar.
Der Senat hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, im Hinblick auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Vergleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlichen zeitlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Institutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).
2. Dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und vom Bezirksrevisor nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) bereits Rechnung getragen worden.
3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in dem betreffenden Verfahren handelt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Nedden-Boeger Weber-Monecke Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 06.10.2011 - 1 XVII 1094/09 LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.06.2012 - 3 T 544/11 -
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