Paragraphen in 20 W (pat) 72/13
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1 | 123 | GVG |
1 | 3 | PatG |
1 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 72/13 Verkündet am 20. Februar 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
…
betreffend das Patent 103 49 005 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek sowie der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das am 17. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nummer 103 49 005.1 angemeldete und am 29. September 2006 erteilte Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks“ wurde am 1. März 2007 veröffentlicht. Gegen dieses Patent hat die H… GmbH, S… Str, in N…, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 Einspruch eingelegt.
Die Patentabteilung 31 des DPMA hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG in der Anhörung vom 21. Februar 2013 mit verkündetem Beschluss beschränkt aufrechterhalten. Die Beschlussbegründung vom 28. März 2013 (elektronisch signiert am 5. April 2013) wurde der Beschwerdeführerin am 12. April 2013 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Mai 2013 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden (H… GmbH). Mit Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2017 vertritt die Einsprechende und Beschwerdeführerin die Auffassung, die Gründe im angefochtenen Beschluss seien, insbesondere im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit, nicht stichhaltig.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2013 aufzuheben und das Patent 103 49 005 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentabteilung 31 hat das Patent im angegriffenen Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 3 vom 21. Januar 2013, Beschreibungsseiten 1 bis 11 vom 18. August 2006 mit redaktioneller Änderung gemäß P2480 vom 19. September 2006 und weiterer redaktioneller Änderung S. 6, Abs. 2. Dort wird der alte, kennzeichnende Teil des PA1 durch den neuen kennzeichnenden Teil des PA1 vom Hilfsantrag 3 ersetzt.
Der Patentanspruch 1 in der mit dem angefochteten Beschluss aufrechterhaltenen Fassung lautet mit eingefügten Gliederungszeichen:
„M1 M2 M2.1 M2.2 M2.3 M3 M3.1 M3.2 M3.3 Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks, insbesondere Datenoder Telekommunikationsnetzwerk, wobei das Netzwerk eine Vielzahl zu überwachender Einheiten umfasst,
deren in Bezug auf die Funktionalität, Effizienz und/oder Sicherheit des Netzwerks relevanten Zustände und/oder Parameter kontrolliert werden, indem auf den zu überwachenden Einheiten jeweils einen der Zustände oder Parameter wiedergebende Informationseinheiten — Management-Objekte — bereitgestellt werden, die von einem Netzwerk-Management-System über NetzwerkManagement-Protokolle gelesen und/oder beschrieben werden, dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu überwachenden Einheiten jeweils ein zusätzliches Management-Objekt — „Health-Check"-Objekt ---implementiert wird, bei dem in Bezug auf die Funktionalität, Effizienz und/oder Sicherheit des Netzwerks relevante Zustände und/oder Parameter der jeweiligen Einheit in einem einzigen Wert zusammengefasst werden, der von dem Netzwerk-Management-System gelesen werden kann, wobei der Geltungsbereich eines „Health-Check"-Objekts auf mehrere zu überwachende Einheiten ausgedehnt wird, indem zur Berechnung eines „Health-Check"-Objekts Management-Objekte von mehreren zu überwachenden Einheiten berücksichtigt werden.“
Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks, insbesondere Daten- oder Telekommunikationsnetzwerks (vgl. Abs. [0001] der geänderten Patentschrift DE 103 49 005 C5). Das Netzwerk umfasst eine Vielzahl von zu überwachenden Einheiten, die relevante zu kontrollierende Zustände bzw. Parameter hinsichtlich Funktionalität, Effizienz und/oder Sicherheit aufweisen (Abs. [0001]). Daten- oder Telekommunikationsnetzwerke nutzten für das Netzwerkmanagement ein Netzwerkmanagementsystem (NMS), das mit den zu überwachenden Einrichtungen (ÜE) kommuniziere. Dazu würden Netzwerkmanagement Protokolle verwendet, z. B. das Simple Network Management Protocol (SNMP) (vgl. Abs. [0002]). Im Rahmen der Netzwerküberwachung liest oder schreibt das Netzwerkmanagementsystem (NMS) Management-Objekte (MOs) in den zu überwachenden Einheiten. Unter einem Management-Objekt (MO) werde dabei eine passive Speicherstelle verstanden, die auf einer zu überwachenden Einheit implementiert ist und einen direkten Bezug zu der zu überwachenden Einheit aufweist. Ein Management-Objekt (MO) kann beispielsweise ein Zähler, ein Textstring oder dergleichen sein (vgl. Abs. [0003]). Management-Objekte würden standardisiert, um Interoperabilität zwischen Netzwerkmanagementsystemen und zu überwachenden Einrichtungen (ÜE) verschiedener Hersteller zu erlangen (vgl. Abs. [0004]). Zur Überwachung des Netzwerks müsse aus jeder zu überwachenden Einheit eine bestimmte Anzahl an Management-Objekten gelesen werden, wobei für jedes Management-Objekt eine Operation erforderlich sei. Die Menge aller Operationen,
die dazu dienen, festzustellen, ob alle Werte einer zu überwachenden Einheit innerhalb der zulässigen Grenzen liegen, werden als „Health-Check" bezeichnet (vgl. Abs. [0005]). Bei großen Netzwerken sei die Zahl der durchzuführenden Operationen (= Produkt aus Anzahl der Management-Objekte und Anzahl zu überwachender Einheiten) ineffizient groß. Im Stand der Technik seien Ansätze bekannt, die Zahl der Operationen zu reduzieren, indem ein „Health-Check“ lokal durchgeführt werde, d. h. Programme führen für die betroffene zu überwachende Einheit alle Management-Objekt-Operationen aus, was unter dem Terminus „Management by Delegation“ bekannt sei (vgl. Abs. [0007]). Nachteilig sei dabei, dass Programme/Scripte auf den zu überwachenden Einheiten ausgeführt werden müssten, und die jeweilige zu überwachende Einheit die Laufzeitumgebungen unterstützen müsse, was die Gefahr von Sicherheitsproblemen mit sich bringe und einen erhöhten Pflegeaufwand erfordere (vgl. Abs. [0008] - [0009]). Drei bekannte Verfahren, die den Ansatz des Managements by Delegation umsetzten, seien aus RFC 3165 (=Script MIB), der ITU X.753 (=Command Sequencer) und der RFC 2982 (=expression MIB) bekannt. Die beiden erst genannten Ansätze seien nie zur Überwachung großer Netzwerke eingesetzt worden, das letztgenannte Verfahren würde die Nachteile aus dem Stand der Technik nicht weit genug reduzieren (vgl. Abs. [0010] - [0013]). Aus der Offenlegungsschrift DE 199 53 877 A1 sei zwar ein Verfahren zum Verwalten eines Kommunikationsnetzes bekannt, wobei herstellerabhängige ManagementObjekte in netzwerkweite, herstellerübergreifende Tests eingebunden würden, jedoch werde dabei eine Verringerung der Anzahl der von dem Netzwerkmanagementsystem auszuIesenden Management-Objekten nicht erreicht (vgl. Abs. [0014]). Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Überwachung eines Netzwerks anzugeben, bei dem mit kostengünstigen und unter Sicherheitsaspekten möglichst unkritischen Mitteln eine Erhöhung der Skalierbarkeit erreicht werde, so dass auch große Netzwerke effizient überwacht werden können (vgl. Abs. [0015]).
Die Aufgabe wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensmaßnahmen gelöst.
2. Als Fachmann ist, wie in der Beschlussbegründung der Patentabteilung vom 28. März 2013 zutreffend formuliert, ein Diplom-Informatiker oder ein Dipl. Ing. (TU) der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichten- und Datentechnik anzusehen, der eingehende Kenntnisse im Aufbau von überwachten Datennetzen hat, so wie sie z.B. in der Automatisierungstechnik Anwendung finden. Diesem Fachmann ist das dort geläufige Datenprotokoll zur Überwachung eines Netzwerkes, nämlich SMNP (Simple Network Management Protocol) hinlänglich bekannt. Ebenso kennt er die zur Überwachung von Netzelementen eingesetzten sogenannten „Managed Objects“ und die zu deren Beschreibung verwendeten sogenannten MIB-Dateien (Management Information Base Datei).
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mit dem gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügtem Merkmal M3.3 ist sowohl in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (vgl. Patentanspruch 19 vom 17. Oktober 2003) offenbart als auch innerhalb des Schutzbereichs der erteilten Fassung, insbesondere des erteilten Patentanspruchs 19.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin vorgetragen hat, es sei unklar, was unter dem Begriff „Geltungsbereich“ zu verstehen ist, da im Absatz [0028] der geänderten Patentschrift (wie auch in der Patentschrift) der Begriff „Umfang“ verwendet werde und sich ein Widerspruch ergebe, so ist dieser für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr ist der Patentanspruch 1 aus sich heraus klar, denn das Merkmal M3.3 definiert den Geltungsbreich eines „Health-Check“Objekts als auf mehrere zu überwachende Einheiten ausgedehnt, die bei der Berechnung des „Health-Check“-Objekts berücksichtigt werden. Auch der in Absatz [0028] verwendete Begriff Umfang steht dem nicht entgegen.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gilt (a) als neu (§ 3 PatG) und (b) als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
Wie im Beschluss der Patentabteilung 31 zutreffend ausgeführt und von keiner der Parteien in Abrede gestellt, sind die Merkmale M1 bis M3.2 aus dem offenkundig vorbenutzen Switch RS 2 - FX/FX mit dem Verfahren gemäß Anlage A1 bekannt. Wie im Beschluss der Patentabteilung 31 zutreffend weiter ausgeführt, fehlt das Merkmal M3.3 dem offenkundig vorbenutzten Verfahren des Switches RS 2 - FX/FX. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.
Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal M3.3 teilt der Senat die Auffassung der Patentabteilung 31, dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, ausgehend von dem Verfahren gemäß Anlage A1, das Merkmal M3.3 vorzusehen, da sich die Aufgabe der Skalierung bei dem Verfahren der Anlage A1 nicht stellt.
Selbst wenn der Fachmann die Aufgabe der Skalierung gesehen hätte, hätte er keine Veranlassung gehabt, das Merkmal M3.3 vorzusehen. Details, inwiefern sich ausgehend von Anlage A1 eine Veranlassung hätte ergeben können, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es ich bei dem Switch gemäß Anlage A1 um ein einzelnes Gerät auf dem das vorbekannte Verfahren implementiert ist, bei dem das Management-Objekt „hmRS2SigRelayState“ (vgl. Seite 7) dem „Health-Check“-Objekt gemäß Merkmale M3 und M3.1 entspricht. Dem gegenüber ist ein „Health-Check“-Objekt gemäß M3.3, das auf den Geltungsbereich mehrerer zu überwachende Einheiten ausgedehnt wird, für den Betrieb des (einen) offenkundig vorbenutzeten Switches RS nicht erforderlich und somit auch nicht nahegelegt. Es fehlt jeglicher Hinweis, dass mehrere Management-Objekte der Art „hmRS2SigRelayState“ (~“HealthCheck“-Objekt) ein weiteres Objekt bilden würden, das von einem übergeordneten Netzwerk-Management-System betrieben wird. Hierzu hätte eine Verwaltung mehrerer Switch RS (gemäß Anlage A1) vorbekannt sein müssen, was aber der eine offenkundig vorbenutzte Switch RS nicht zu leisten vermag.
5. Auch die beiden im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften DE 199 53 877 A1 und LEVI, D.; SCHOENWAELDER, J.: Definitions of Managed Objects for the Delegation of Management Scripts, S. 1-12, August 2001, IETF RFC 3165 stehen dem beanspruchten Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen, da dieses weder aus jenen bekannt noch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse des Fachmanns nahegelegt ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dazu nicht vorgetragen.
6. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 bilden jeweils vorteilhafte Weiterbildungen des sie tragenden Hauptanspruchs und haben Bestand.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Bieringer Me
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