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5 StR 322/13

StR 322/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der Anklageschrift, soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete Taten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das Landgericht die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last gelegte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11).

Sander Schneider Berger Bellay Dölp

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