Paragraphen in 5 StR 548/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 548/17 BESCHLUSS vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über das Unterbleiben der Einziehung von 46.209,50 € als Wertersatz (§ 459g Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO) entfällt, weil das Landgericht hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Dölp König Berger Mosbacher ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR548.17.0
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