Paragraphen in 4 StR 564/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 564/18 BESCHLUSS vom 26. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR564.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer bezüglich des versuchten Totschlags die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da sich aus den festgestellten Tatumständen ohne weiteres das Vorliegen eines Fehlschlags ergibt.
Dass die nach § 74 Abs. 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw DaimlerChrysler C 180 keine strafmildernde Berücksichtigung gefunden hat, begründet keinen durchgreifenden Strafzumessungsfehler, da der Senat angesichts des in den Urteilsgründen genannten Alters des Fahrzeugs – Erstzulassung im Jahr 1995 – ausschließt, dass sich aus dem Entzug des Fahrzeugwertes ein bestimmender Strafmilderungsgrund ergibt.
Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck Bartel Quentin
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1 | 74 | StGB |
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