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4 Ni 15/10 (EU)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 15/10 (EU)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12

-2…

betreffend das europäische Patent 1 088 569 (DE 696 29 507)

(hier: Berichtigungsbeschluss) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Kopacek, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen.

Der Tenor des am 28. Dezember 2015 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils wird in Punkt 2. wie folgt ergänzt:

„Die gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte.“

Gründe I.

Nach dem Ausscheiden des Richters Dipl.- Ing. Univ. S…, der an dem am 28. Januar 2015 an Verkündungs Statt zugestellten Urteil mitgewirkt hat, entscheiden die verbliebenen Richter, die an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben, über den Berichtigungsantrag; der ausgeschiedene Richter fällt weg und wird im Spruchkörper insoweit nicht ersetzt (vgl. Schäfers/Benkard, PatG, 10. Aufl., § 96 Rdn. 10).

II.

Die ursprüngliche Fassung des verkündeten Tenors berücksichtigt nicht die von der Klägerin zu 2 eingezahlten Gerichtskosten. Diese Auslassung stellt eine Lückenhaftigkeit des Urteils im Sinn von §§ 99 Abs. 1 PatG, 321 Abs. 1 ZPO dar.

Das Patentgesetz regelt zwar nur die Berichtigung der Entscheidungen des Patentgerichts (§§ 95, 96 PatG). Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine Ergänzung der Entscheidungen ausgeschlossen sein soll. Eine Ergänzung ist vielmehr gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 321 ZPO für zulässig zu erachten, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 321 ZPO vorliegen (vgl. Benkard/ Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl., § 94 Rn. 24). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Antrag ist auch zulässig, da rechtzeitig in der nach § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Frist von 2 Wochen gestellt.

Ausweislich Punkt VI. der Entscheidungründe (vgl. Urteil 4 Ni 15/10 S. 44, 45) war die Klägerin zu 2 in vollem Umfang von den Kosten freizustellen, da sie sich mit der beschränkten Fassung des von ihr angegriffenen Patents sofort einverstanden erklärt und die weitergehende Klage nicht verfolgt hat. Daher hat die Beklagte die die gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 nicht nur zu 2/3 zu zahlen (wie im Verhältnis zur Klägerin zu 1), sondern in vollem Umfang.

Der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21. März 2016, bei Gericht eingegangen am 23. März 2016, geäußerten Auffassung ist nicht beizutreten. Wie festgestellt, ist aus den Entscheidungsgründen die vollumfängliche Freistellung der Klägerin zu 2 von jeglicher Kostentragungspflicht eindeutig ausgesprochen, weshalb die sachlich-rechtliche Frage über die Richtigkeit der Kostenentscheidung nicht im Raum steht. Die Klägerin zu 2 ist durch die Kostenentscheidung in Punkt 2. des Urteils auch beschwert, da ihre vollumfängliche Freistellung hinsichtlich der Gerichtskosten im Tenor keinen Niederschlag gefunden hat.

Engels Kopacek Dr. Müller Zimmerer Fa

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