Paragraphen in 2 StR 76/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 76/22 BESCHLUSS vom 11. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.650 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 03.09.2021 - 104 KLs 17/21 960 Js 12/21 ECLI:DE:BGH:2022:110422B2STR76.22.0
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1 | 349 | StPO |
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