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9 W (pat) 4/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 002 899 …

BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

2. Der Antrag der Einsprechenden auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das Patent 10 2009 002 899 mit der Bezeichnung „Axialeinstellvorrichtung eines Zylinders und ein Verfahren zur Montage einer Axialeinstellvorrichtung eines Zylinders“, dessen Erteilung am 24. Juni 2010 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 13. September 2010 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 1.27 hat mit Beschluss vom 27. November 2013, der am 16. Dezember 2013 mit Einschreiben versandt und mit dem 19. Dezember 2013 als wirksam zugestellt gilt, das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014, der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Januar 2014 per Fax eingegangen ist, hat die Einsprechende Beschwerde unter Entrichtung der Beschwerdegebühr erhoben mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfange zu widerrufen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Einsprechende die Rücknahme ihrer Beschwerde erklärt und die Rückerstattung der Beschwerdegebühr beantragt. Am 30. Januar 2014 hat die Patentabteilung 1.27 entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde, und sie dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Auf den Hinweis des Berichterstatters des Senats an die Beteiligten vom 22. Mai 2014, dass für den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstatten, zumal eine diesbezügliche Begründung bisher nicht zur Akte gelangt sei, ist eine Begründung trotz Gewährung einer Frist von vier Wochen beim Senat bisher nicht eingegangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde hat sich in der Hauptsache erledigt. Denn die Einsprechende hat sie mit ihrer Erklärung vom 27. Januar 2014 an das Deutsche Patent- und Markenamt wirksam zurückgenommen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist weiterhin zulässig; auch die Rücknahme der Beschwerde steht ihm nicht entgegen (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 80 Rdn. 114 m. w. N.).

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es aufgrund von besonderen Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzubehalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl. 2006, § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, a. a. O., § 73, Rdn. 131). Dies ist bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein schwerer Verfahrensfehler wie beispielsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einsprechende im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte.

Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwerde verursacht hat, kann hier nur anhand der Amtsakten beurteilt werden, wobei nicht jede Ungereimtheit, auf welche die Erhebung einer Beschwerde gestützt wird, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt. Vielmehr kommt dies nur bei offensichtlicher bzw. völlig fehlerhafter Sachentscheidung in Betracht (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 80 Rdn. 125; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl. 2011, § 80 PatG, Rdn. 12).

Nach der Aktenlage konnte der Senat keine unsachgemäße Sachbehandlung feststellen. Dass im Zurückweisungsbeschluss gegen eine gefestigte Rechtsprechung oder Amtspraxis verstoßen worden ist, hat die Einsprechende nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem sie keinerlei Begründung für ihren Antrag eingereicht hat, obwohl sie darauf mit Schriftsatz des Senats vom 22. Mai 2014 hingewiesen worden ist, bleibt es für den Senat unerfindlich, auf welche Billigkeitserwägungen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gestützt werden soll.

Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen Erfolg haben.

Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pü

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