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2 StR 514/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 514/15 BESCHLUSS vom 14. Juli 2016 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten L.

ECLI:DE:BGH:2016:140716B2STR514.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. April 2015 - auch soweit es die Mitangeklagten R.

und N.

betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten L. , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es die Mitangeklagten R. und N.

betrifft.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren 932 Ls 55/14 jug Amtsgericht Güstrow nicht wirksam übernommen hat.

1. Nachdem das Amtsgericht Güstrow die alle drei Angeklagte betreffende Anklage der Staatsanwaltschaft Rostock wegen des Vorwurfs des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat es das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 5. November 2014 gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt (VA Bd. II Bl. 144 ff.). Ein Übernahmebeschluss der Strafkammer in einer von allen mitwirkenden Richtern unterzeichneten schriftlichen Fassung befindet sich nicht bei den Akten. Allerdings hat der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 11. November 2014 angeordnet, dem Amtsgericht Güstrow, der Staatsanwaltschaft Rostock und den Verteidigern der Angeklagten mitzuteilen, dass „das Verfahren u. dem Az 12 KLs 264/14-3 hier übernommen wurde“ (VA Bd. II 149R). Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer zudem einen - noch an das Amtsgericht Güstrow gerichteten - Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Mitangeklagten N.

zurückgewiesen.

2. Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 106/11; Deiters/Albrecht in: SK-StPO, 5. Aufl., § 225a Rn. 30) Verfahrenshindernis, weil es an einem wirksamen Übernahmebeschluss fehlt.

Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss insoweit abändert, als er die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207 Abs. 1 StPO im Verhältnis zu § 225a Abs. 3 Satz 1 StPO), und seine Anfechtbarkeit richten sich nach den für den Eröffnungsbeschluss geltenden Bestimmungen (§ 225a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO). Ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400, 401; Beschluss vom 3. April 2012 - 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583, jew. mwN); hingegen ist die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f. mwN). Dies gilt auch für den Übernahmebeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251 mwN). An einem schriftlich abgefassten Übernahmebeschluss fehlt es indes hier.

Die Vorsitzendenverfügung vom 11. November 2014 stellt - unbeschadet der äußeren Form und der fehlenden Unterschriften der beteiligten Richter keine hinreichend deutliche schriftliche Dokumentation des Willens der Strafkammer dar, das Verfahren zu übernehmen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Übernahmebeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 49) ist eine schriftliche Niederlegung der - ggfls. mit Änderungen versehenen - Entscheidung erforderlich. Weder aus der Vorsitzendenverfügung vom 11. November 2014 noch aus oder in Verbindung mit dem am selben Tage gefassten, von allen drei mitwirkenden Richtern unterzeichneten Beschluss der Strafkammer betreffend den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Mitangeklagten N. lässt sich dieses entnehmen.

Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter steht zwar im Raum, dass die Strafkammer durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Übernahme des Verfahrens beschlossen und lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung versäumt hatte. Ein solches Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Übernahmebeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten jedenfalls die schriftliche Abfassung durch die mitwirkenden Richter gehört.

3. Die Aufhebung des Urteils ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung aufgehoben wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 1986 - 1 StR 646/85, NStZ 1986, 275, 276 mwN).

4. Der Senat verweist die Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Zwar ist das Verfahren bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Güstrow anhängig geblieben. Dieses Gericht hat aber nicht nur das Hauptverfahren eröffnet, sondern die Sache auch wirksam gemäß § 225a Abs. 1 Hs. 1 StPO dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren erneut nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache zu befinden haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251).

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