3 StR 327/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 327/25 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR327.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. März 2025 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Strafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Denn insofern fehlt es an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Der Schuldspruch ist in der Folge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen schuldig ist.
2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren hat ungeachtet des Wegfalls der für die Beleidigung verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe Bestand. Angesichts der für die drei Raubtaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten, fünf Jahren und zehn Monaten sowie sechs Jahren und vier Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die in Wegfall geratende Einzelstrafe für das Beleidigungsdelikt eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten festgesetzt hätte.
3. Die Maßregelanordnung einschließlich der Bestimmung eines Teilvorwegvollzugs der Freiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidung bleiben von der Einstellungsentscheidung und der Schuldspruchänderung unberührt.
Berg Hohoff Anstötz Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Berg Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 26.03.2025 - 80 KLs 825 Js 136/24-33/24