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V ZB 65/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/17 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Rücküberstellungssache ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB65.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe: I.

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste über Kroatien unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat das Amtsgericht Haft bis zum 11. Januar 2017 zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde die Haftanordnung am 15. Dezember 2016 aufgehoben und der Betroffene aus der Haft entlassen. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde.

II. 2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtswidrig, da sie nicht auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt worden sei.

III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (näher hierzu Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, InfAuslR 2016, 191; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 151/15, juris Rn. 3).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

AG Meschede, Entscheidung vom 11.11.2016 - 4 XIV (B) 42/16 LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.02.2017 - I-5 T 165/16 -

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