Paragraphen in 17 W (pat) 78/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 78/09 Verkündet am 16. September 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 80 545.8 - 53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a bis 8 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 2 und 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 1C vom 26. Oktober 1999, eingegangen am 27. Oktober 1999.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche die Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 2. März 1998 in Anspruch nimmt und als WO 99 / 45 461 A2 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Ihr Anmeldetag ist der 2. März 1999. Eine deutsche Übersetzung wurde als DE 199 80 545 T1 publiziert. Die Anmeldung trägt nunmehr die Bezeichnung:
„CompactFlash Speicherkarte und automatisches Konfigurationsverfahren“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 22. Juli 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hauptantrags, der Gegenstand des Hauptanspruchs des 1. Hilfsantrags und der Gegenstand des Hauptanspruchs des 2. Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Denn sämtliche Merkmale des jeweiligen Hauptanspruchs in der damals geltenden Fassung seien den Druckschriften D1 und D2 (s. u.) entnehmbar.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat im weiteren Verfahren ein eingeschränktes Patentbegehren und daran angepasste Unterlagen eingereicht und beantragt nunmehr,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a bis 8 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 2 und 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 1C vom 26. Oktober 1999, eingegangen am 27. Oktober 1999.
Das geltende Patentbegehren lautet:
„1. Eine CompactFlash Speicherkarte (90), umfassend:
Abtastmittel zum Überwachen von Logikpegeln von an den HOE*, HOSTRESET*, IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen der CompactFlash Speicherkarte (90) anliegenden Signalen, nachdem die CompactFlash Speicherkarte (90) mit einem Wirtscomputer gekoppelt und hochgefahren wurde, wobei die Signale vom Wirtscomputer stammen; und eine an das Abtastmittel gekoppelte Steuereinheit zum automatischen Auswählen des passenden Betriebsmodus als Reaktion auf die Signale,
wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, die CompactFlash Speicherkarte (90) zum Betrieb in einem der Betriebsmodi aus USB-Modus, PCMCIA-Modus oder ATA IDEModus entsprechend den abgetasteten Logikpegeln der anliegenden Signale wie folgt zu konfigurieren:
in den PCMCIA-Modus, wenn das am HOE*-Anschluss der CompactFlash Speicherkarte (90) anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist,
oder, wenn das am HOE*-Anschluss der CompactFlash Speicherkarte (90) anliegende Signal einen logischen LOWPegel aufweist,
in den USB-Modus, wenn das am HOSTRESET*-Anschluss anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist und alle an den IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen anliegenden Signale einen logischen LOW-Pegel aufweisen,
in den ATA IDE-Modus, wenn das am HOSTRESET*-Anschluss anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist und die an den IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen anliegenden Signale nicht alle einen logischen LOW-Pegel aufweisen.
2. Ein Verfahren zum automatischen Konfigurieren einer CompactFlash Speicherkarte als Peripheriegerät zum Betrieb an einem Wirtscomputer mit den Schritten:
Koppeln der CompactFlash Speicherkarte an den Wirtscomputer, so dass der Wirtscomputer mit der CompactFlash Speicherkarte kommuniziert; Hochfahren der CompactFlash Speicherkarte; Abtasten von Signalen in der CompactFlash Speicherkarte, wobei die Signale vom Wirtscomputer stammen, durch Überwachen von Logikpegeln von an den HOE*, HOSTRESET*, IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen der CompactFlash Speicherkarte anliegenden Signalen durch Abtastmittel und automatisches Konfigurieren eines korrekten Betriebsmodus für die CompactFlash Speicherkarte in Reaktion auf die Signale, wobei die CompactFlash Speicherkarte entsprechend den abgetasteten Logikpegeln mittels einer an das Abtastmittel gekoppelten Steuereinheit zum Betrieb in einem der Betriebsmodi aus USB-Modus, PCMCIA-Modus oder ATA IDE-Modus wie folgt konfiguriert wird:
in den PCMCIA-Modus, wenn das am HOE*-Anschluss der CompactFlash Speicherkarte anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist,
oder, wenn das am HOE*-Anschluss der CompactFlash Speicherkarte (90) anliegende Signal einen logischen LOWPegel aufweist,
in den USB-Modus, wenn das am HOSTRESET*-Anschluss anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist und alle an den IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen anliegenden Signale einen logischen LOW-Pegel aufweisen,
in den ATA IDE-Modus, wenn das am HOSTRESET*-Anschluss anliegende Signal einen logischen HIGH-Pegel aufweist und die an den IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2* Anschlüssen anliegenden Signale nicht alle einen logischen LOW-Pegel aufweisen.“
Eine Aufgabe wird in der Anmeldung nicht deutlich genannt. Auf Seite 3 Absatz 1 der geltenden Beschreibung ist ausgeführt: „Was benötigt wird, ist eine CompactFlash Speicherkarte, welche den Betriebsmodus des Stecksockels, an welchen sie gekoppelt ist, automatisch erkennt und sich selbst in den richtigen Betriebsmodus konfiguriert.“
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine CompactFlash Speicherkarte und ihre Kopplung an ein Computersystem, welche für drei bestimmte, unterschiedliche Schnittstellen-Betriebsmodi (PCMCIA; ATA IDE; USB) ausgelegt ist, wobei sie den zu verwendenden Betriebsmodus aufgrund von an definierten Anschlüssen der Karte anliegenden Logik-Pegeln automatisch auswählt und einstellt; und auch ein Verfahren zum automatischen Konfigurieren einer solchen CompactFlash Speicherkarte.
Die Anmeldung geht aus von bekannten CompactFlash Speicherkarten mit 50poliger Anschluss-Schnittstelle, die in speziell dafür ausgelegten CompactFlashSteckfassungen oder in 68-poligen PCMCIA-Steckfassungen betrieben werden können. Als wünschenswert wird beschrieben, eine solche Speicherkarte wahlweise an einem PCMCIA-, ATA-IDE- oder USB-Anschluss eines Wirtscomputers zu betreiben. Dafür sei es vorteilhaft, dass die Speicherkarte abhängig vom Gerät, an das sie angeschlossen wird, automatisch den erforderlichen SchnittstellenBetriebsmodus erkennen und die Karte entsprechend konfigurieren und betreiben könne (siehe DE 199 80 545 T1 insbesondere Seite 2).
Dafür schlägt die Anmeldung eine CompactFlash Speicherkarte mit Abtastmitteln zum Überwachen von Logikpegeln an bestimmten Anschlüssen der Speicherkarte sowie mit einer an das Abtastmittel gekoppelten Steuereinheit zum automatischen Auswählen des passenden Betriebsmodus vor. Jeder der vorgesehenen Betriebsmodi (PCMClA-Modus, ATA IDE-Modus, Universal Serial Bus-Modus) benutzt eigene, zu den anderen Modi unterschiedliche Protokolle. Um dem Rechnung zu tragen, stellt die Steuereinheit beim Initialisieren des Systems nach dem „Hochfahren“ der Speicherkarte aufgrund von Logikpegeln an der Schnittstelle fest, welcher Betriebsmodus im aktuellen Fall der „passende“ ist (DE 199 80 545 T1 Seite 4 bis 8 und Figur 2 / Figur 3). Weil alle fünfzig Anschlussstifte der Flash-Speicherkarte entweder zum Datenübertragen oder zum Bereitstellen von Steuersignalen zu und von der Flash-Speicherkarte belegt sind, tastet die beanspruchte CompactFlash Speicherkarte ausgewählte Anschlüsse lediglich ab, um den erforderlichen Betriebsmodus festzustellen (siehe DE 199 80 545 T1, Seite 3 unten).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, beim Anschluss einer CompactFlash Speicherkarte an einen Wirtscomputer eine automatische Erkennung und Einstellung des Schnittstellenprotokolls zu ermöglichen, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für Schnittstellenschaltungen mit einem Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Datenverarbeitung und mit mehrjähriger Berufserfahrung an.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Insbesondere bleiben alle geltenden Unterlagen innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung.
2.1 Die „ursprüngliche Offenbarung“ ergibt sich aus den englischsprachigen PCT-Anmeldeunterlagen gemäß WO 99 / 45 461 A2 (siehe Busse, PatG, 7. Auflage (2013), § 34 Rdnr. 241 – Fußnote 561 mit Verweis auf EPA T 605/93). Soweit keine Diskrepanzen bestehen, kann auch die deutsche Übersetzung gemäß DE 199 80 545 T1 herangezogen werden. Eine nachträgliche Korrektur von Übersetzungsfehlern ist im Patenterteilungsverfahren jederzeit zulässig (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage (2013), § 35a Rdnr. 22).
2.2 Die Merkmale der neu eingereichten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 ist auf eine CompactFlash Speicherkarte mit Abtastmitteln und einer Steuereinheit gerichtet (siehe insoweit den ursprünglichen Anspruch 1), welche den Schnittstellenprotokoll-Betriebsmodus der Speicherkarte in bestimmter Weise automatisch konfiguriert. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft ein dem entsprechendes Verfahren zum automatischen Konfigurieren einer CompactFlash Speicherkarte, insoweit zurückgreifend auf den ursprünglichen Anspruch 8. Beide geltenden Ansprüche basieren in ihren Details in gleicher Weise auf dem Flussdiagramm gemäß Figur 3 und der zugehörigen Beschreibung (WO 99 / 45 461 A2 Seite 5 Zeile 22 bis Seite 6 Zeile 12). Sämtliche beanspruchten Schritte sind hier entnehmbar.
Zwar war der englische Begriff „compact flash memory card“ ursprünglich als „kompakte Flash-Speicherkarte“ übersetzt worden. Mit „compact“ ist hier aber offensichtlich keine räumliche Eigenschaft der Speicherkarte gemeint, sondern ein Verweis auf den „CompactFlash“-Speicherkarten-Standard. Eine solche Korrektur der Übersetzung ist zulässig.
Ferner wurde die Bezeichnung der logischen Signale (HOE*, HOSTRESET*, IOR*, IOW*, HCE1* und HCE2*) überarbeitet und vereinheitlicht:
2.2.1 Dem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt die Anschlussbelegung einer CompactFlash-Speicherkarte geläufig, dokumentiert beispielsweise unter http://www.allpinouts.org/index.php/CompactFlash. Daher wusste der Fachmann, dass es sich bei den mit HCE1*, HCE2* bezeichneten Anschlüssen (WO 99 / 45 461 A2 Seite 5 Zeile 18; Figur 2) um dieselben Kontakte handelte wie bei den mit HCS0*, HCS1* bezeichneten (WO 99 / 45 461 A2 Seite 6 Zeile 9; Figur 3 Block 240) - siehe dazu die Pins Nr. 7 und Nr. 32 der genannten Anschluss-Übersicht. Eine Vereinheitlichung auf HCE1* und HCE2* ist daher zulässig.
2.2.2 In den Anmeldeunterlagen sind die Signale HOSTRESET und HOE mit einem Überstrich gekennzeichnet, die Signale HCE1, HCE2, IOR, IOW und HCS0, HCS1 mit einem nachgestellten Stern. In Figur 3 ist HOE mit einem nachgestellten Unterstrich versehen, HOST_RESET mit einem Unterstrich in der Mitte. In der genannten Anschluss-Übersicht von Allpinouts.org tragen die Signale HCE1, HCE2, HCS0 und HCS1 ein vorgestelltes Minus-Zeichen.
Dem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt vertraut, dass es sich dabei um unterschiedliche, zum Teil unglückliche Versuche einer Kennzeichnung von „Low-aktiven“ Signalen handelt (siehe z. B. http://en.wikipedia.org/wiki/Logic_level oder http://de.wikipedia.org/wiki/Logikpegel). Für den Fachmann waren diese unterschiedlichen Kennzeichnungsarten gleichwertig. Es ist daher zulässig, in den geltenden Unterlagen eine Vereinheitlichung vorzunehmen (hier auf einen nachgestellten Stern: HOE*, HOSTRESET* u. a.).
2.3 Die beiden Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was durch sie unter Schutz gestellt werden soll. Die beanspruchte Lehre ist auch zweifelsfrei in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
2.4 Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst, wobei missverständliche Übersetzungen korrigiert wurden.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wie auch des nebengeordneten Anspruchs 2 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt ist.
Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens berücksichtigt:
D1 DE 195 31 275 A1 D2 EP 0 628 908 A1 D3 US 5 625 238 A D4 US 5 708 799 A D5 US 5 630 170 A
3.1 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D4 an. Sie beschreibt die Schnittstelle zwischen einer PC-Karte nach PCMCIA-Standard (allgemein: Peripheriegerät, das kann sein: RAM, ROM, Festplatte, Modem … siehe Spalte 3 Zeile 27 - 29) und einem Host-Rechner (Wirtscomputer). Gemäß Spalte 1 Zeile 16 ff. gebe es nicht „einen“ PCMCIA-Standard, sondern ältere und neuere, die sich u. a. anhand der Belegung einzelner Steckkontakte unterschieden. Die in D4 beschriebene PC-Karte lässt sich in jede der unterschiedlich belegten PCMCIA-Steckfassungen einsetzen und stellt sich gegenüber dem angeschlossenen Host-Rechner immer als eine solche Karte dar, die den vorhandenen Stecksockel am besten ausnutzt (Spalte 3 Zeile 50 - 52). Dazu belegt sie die vorhandenen Anschlüsse mit geeigneten Logikpegeln (siehe Figur 5 bis 8 und zugehörige Beschreibung) und leitet daraus auch ein Steuersignal 26 ab, um ihre eigene Betriebsart entsprechend einzustellen (siehe Spalte 2 Zeile 11 - 19; Spalte 3 Zeile 33 - 42 „… selects the appropriate … protocol to use“). Insoweit ist hier eine Anregung in Richtung auf Abtastmittel zum Überwachen von Logikpegeln an bestimmten Anschlüssen entnehmbar, ferner eine daran gekoppelte Steuereinheit zum automatischen Auswählen des passenden Betriebsmodus.
Allerdings wird als Unterschied zwischen den verschiedenen Standards i. W. die Busbreite (16 Bit vs. 32 Bit) und die Spannungsversorgung beschrieben, außerdem einzelne Kontaktfeld-Belegungen (siehe Figur 4 und zugehörige Beschreibung). D4 betrifft sonach nur unterschiedliche PCMCIA-Modi, es findet sich kein Hinweis auf einen anderen Schnittstellen-Betriebsmodus wie etwa einen USBModus.
3.2 In D5 wird eine automatische Schnittstellenkonfiguration für den Anschluss unterschiedlicher Peripheriegeräte an einen Spiele-Rechner 2 beschrieben. Dabei stellt der Spiele-Rechner unterschiedliche Schnittstellenprotokolle (insbes. parallel/ seriell) anhand der Signalbelegung der Schnittstelle automatisch ein. Dass die Peripheriegeräte sich automatisch konfigurieren würden, ist hingegen nicht entnehmbar. Hinsichtlich der Problemstellung, eine CompactFlash-Speicherkarte an einer USB-Schnittstelle zu betreiben, hilft die Lehre der D5 nicht weiter.
3.3 Die Druckschriften D1, D2 und D3 waren im Hinblick auf andere Anspruchsfassungen entgegengehalten worden.
D1 beschreibt eine Chipkarte insbesondere in der Funktion als Speicherkarte mit nicht-flüchtigem Speicher (EEPROM), welche eine Steuereinheit 17/18 aufweist und mit unterschiedlichen Schnittstellen betrieben werden kann - genannt sind eine Kontaktfeld-Schnittstelle 8 nach ISO 7816 (dafür Kontaktfeld 3) oder eine drahtlose Schnittstelle 7 nach ISO 10536 oder ISO 14443 (dafür Antennen 4 bis 6 und AC/DC-Wandler 1, Signal-Vor-/Nach-Verarbeitung 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um unterschiedliche Schnittstellen, eine Relevanz für die automati- sche Schnittstellenkonfiguration ein- und derselben Schnittstelle gemäß der geltenden Anspruchsfassung besteht nicht.
Druckschrift D2 beschreibt ein PCMCIA-Peripheriegerät (100), z. B. ein Modem, das in den PCMCIA-Stecksockel z. B. eines Notebooks (host computer 200) eingesteckt werden kann. Das Peripheriegerät enthält eine eigene CPU 170 und einen Programmspeicher 160, sowie als Besonderheit einen „dual port“-Schreib-/ Lesespeicher 130, der im Normalbetrieb auch als Programmspeicher genutzt werden kann. Der Schreib-/Lesespeicher 130 arbeitet als „gemeinsamer Speicher“ („shared memory“) für die CPU 170 und den Wirtsrechner. In einer zweiten Betriebsart („download mode“) kann der Speicher 130 vom Wirtsrechner 200 aus ohne Beteiligung der CPU 170 beschrieben werden. Dabei wird die PCMCIASchnittstelle aber nicht mit zwei unterschiedlichen Schnittstellenprotokollen betrieben, sondern immer im PCMCIA-Modus. Damit kann auch D2 keine Anregung in Richtung des geltenden Patentbegehrens geben.
Druckschrift D3 behandelt Peripheriegeräte an einer PCMCIA-Schnittstelle und gibt die Lehre, die Anschlusskontakte an der PCMCIA-Steckfassung unterschiedlich lang auszulegen. Die Stromversorgungskontakte 44 (Figur 2) sollen die größte Länge haben, so dass während des Herausziehens der Steckkarte (oder bei unbeabsichtigter Lockerung) die Stromversorgung nicht vor Abriss der Bus-Kontaktierungen verlorengeht. Bestimmte „Detection“-Kontakte 48 sollen besonders kurz sein, so dass das Herauslösen der Steckkarte frühzeitig erkannt wird und der Computer noch Zeit hat, den Bus abzuschalten. Über unterschiedliche Schnittstellenprotokolle findet sich nichts.
3.4 Keine der zitierten Druckschriften liefert eine Anregung, eine CompactFlash Speicherkarte in den - prinzipiell unterschiedlichen - Schnittstellenbetriebsmodi PCMCIA, ATA-IDE und insbesondere auch noch als USB-Gerät zu betreiben.
Zwar mag es möglicherweise für den Fachmann nahe gelegen haben, den Anschluss einer CompactFlash Speicherkarte über eine USB-Schnittstelle als wünschenswert zu betrachten. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Durchschnittsfachmann vor dem Prioritätstag grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, eine Steuerschaltung dafür zu entwerfen.
Generell hätte es jedoch für einen USB-Anschluss von CompactFlash Speicherkarten unterschiedlichste Lösungsmöglichkeiten gegeben. Dass die CompactFlash Speicherkarte selbst mehrere unterschiedliche Schnittstellen-Betriebsmodi vorsieht und jeweils automatisch einstellt, war erst ein Schritt in Richtung auf die mit der Anmeldung vorgeschlagene Lösung. Weitere Schritte waren notwendig, insbesondere die Erkenntnis, dass in einem USB-Modus bestimmte Anschlüsse der CompactFlash Speicherkarte nicht benötigt würden und daher eine Beschaltung von außen mit bestimmten Logikpegeln, die in den anderen Betriebsmodi normalerweise nicht gleichzeitig vorkommen, ein automatisches Erkennen des einzustellenden Betriebsmodus erlauben würde.
In dieser Hinsicht liefert der zitierte Stand der Technik keine Anregungen. Auch die in parallelen Recherche- und Prüfungsverfahren (WIPO, USA) entgegengehaltenen Druckschriften kommen nicht näher.
Nachdem somit mehrere Schritte erforderlich waren, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen, und es zudem für die einzelnen Schritte keine konkreten Anregungen gab, kann nicht festgestellt werden, dass die beanspruchte Erfindung für den Fachmann nahe gelegen hätte. Dies gilt sowohl für die Fassung nach Patentanspruch 1 als auch nach nebengeordnetem Patentanspruch 2.
4. Das Patent konnte daher so wie nunmehr beantragt erteilt werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Fa
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