• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 270/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 270/23 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Störung der Totenruhe hier: Antrag auf Vorführung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR270.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2023 vorzuführen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend gemacht, das Landgericht habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen,

indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen E. H. am Eingang des Amts- und Landgerichts Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt.

Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

Appl Grube Eschelbach Lutz Zeng Vorinstanz: Landgericht Bonn, 20.01.2023 - 51 KLs 2/22 900 Js 672/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 270/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 337 StPO
1 350 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 337 StPO
1 350 StPO
1 354 StPO

Original von 2 StR 270/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 270/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum