• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

19 W (pat) 53/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 53/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 10 2008 024 366 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Auf die am 20. Mai 2008 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 22. April 2010, berichtigt durch Beschluss vom 9. Juli 2010, das Patent 10 2008 024 366 mit der Bezeichnung „Durchführungsklemme“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 25. November 2010 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax am selben Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Mit dem am 29. Juni 2012 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 21. August 2012, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Telefax am selben Tag, mit dem die Einsprechende den Widerruf des Patents begehrt.

Die Patentinhaberin hat der Beschwerde widersprochen und ihre Zurückweisung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent 10 2008 024 366 erklärt.

Zudem hat sie mit Schriftsatz vom 17. September 2015 verbindlich erklärt, dass sie gegenüber der Einsprechenden und Beschwerdeführerin für die Vergangenheit keine Ansprüche aus dem Patent 10 2008 024 366 geltend machen werde.

Die Einsprechenden und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 16. September 2015 erklärt, dass kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), in der Hauptsache aber erledigt.

Das Streitpatent ist mit Zugang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf unter diesen Umständen nur dann weiterverfolgt werden, wenn die Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071, Rn. 8 - Sondensystem, m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist auf Seiten der Einsprechenden nicht mehr gegeben. Die Einsprechende muss nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin auch für die Vergangenheit nicht mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen. Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Einsprechende hat im Übrigen erklärt, dass sie kein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend mache.

Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens kommt in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht (BGH, a. a. O., Rn. 9 - Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 19 W (pat) 53/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 100 PatG
2 102 PatG
1 73 PatG
1 99 PatG
1 101 PatG
1 125 PatG
1 6 PatKostG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 73 PatG
1 99 PatG
2 100 PatG
1 101 PatG
2 102 PatG
1 125 PatG
1 6 PatKostG

Original von 19 W (pat) 53/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 19 W (pat) 53/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum