Paragraphen in StB 8/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 304 | StPO |
2 | 397 | StPO |
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3 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StB 8/17 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a.
hier: Beschwerde des Nebenklägers H. gegen die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten am 27. April 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidigerbestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).
Becker Schäfer Tiemann
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3 | 304 | StPO |
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