Paragraphen in V ZA 21/20
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 21/20 BESCHLUSS vom
15. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:151220BVZA21.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 7. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Antrag nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Diese lief einen Monat nach Zustellung des genannten Urteils ab. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Frist nicht dadurch verlängert, dass er eine - unzulässige - Anhörungsrüge gegen das Urteil eingelegt hat. Er war auch nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Daran, dass die Revision vom Landgericht zugelassen worden war, konnte kein Zweifel bestehen; diese Entscheidung wurde auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge „uminterpretiert“, wie der Kläger meint. Demgemäß scheidet auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags aus.
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 10.04.2017 - 29 C 31/16 LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.08.2020 - 11 S 43/17 -
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