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6 StR 378/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 378/24 BESCHLUSS vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR378.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 gemäß § 154a Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheinlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 01.03.2024 - 13 KLs 504 Js 4392/23 (22/23)

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