Paragraphen in 6 StR 378/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 378/24 BESCHLUSS vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR378.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 gemäß § 154a Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. März 2024 wird die Verfolgung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt; von der Verfolgung wegen des tateinheinlichen Besitzes von Cannabis wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 01.03.2024 - 13 KLs 504 Js 4392/23 (22/23)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen