XI ZR 64/24
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 64/24 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Dezember 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
ja BGHR:
ja JNEU:
nein BGB §§ 133 C, 157 D a) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte) und die in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) veröffentlichte ECLI:DE:BGH:2025:091225UXIZR64.24.0 Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Tabelle 7e, "Renditenstruktur am Rentenmarkt Schätzwerte") genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteilen vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 44 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Der Bundesgerichtshof überprüft die vom Oberlandesgericht in einem Musterfeststellungsverfahren getroffene Bestimmung des Referenzzinses für Prämiensparverträge im Revisionsverfahren nur daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - XI ZR 64/24 - Brandenburgisches Oberlandesgericht Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm für Recht erkannt:
Die Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Musterbeklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterkläger 2/3 und die Musterbeklagte 1/3. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Musterkläger 3/4 und die Musterbeklagte 1/4.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte.
Die Musterbeklagte schloss seit den 1990er Jahren bis in die 2000er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.
Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.
Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellungen begehrt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, aus den verfügbaren von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerten eines langfristigen (9 bis 10 Jahre) Referenzzinses, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei der Referenzzins von dem im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen (Feststellungsziel III.2.b)), hilfsweise aus einem in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei der Referenzzins von dem im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht zu bestimmen ist, vorzunehmen (Feststellungsziel III.2.c)).
Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel III.2.b) zurückgewiesen und auf das Feststellungsziel III.2.c) festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von "siebenjährigen Bundesanleihen" und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen.
Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele III.2.b) und c) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A.
Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF)
anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN).
B.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris) - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Das Feststellungsziel III.2.b) sei unbegründet. Es müsse sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werde und der die Sparkasse nicht einseitig begünstige. Als Referenzzins sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von börsennotierten "siebenjährigen Bundesanleihen" und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge die Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) maßgebend.
Die als Referenzzinsen bestimmten Zeitreihen erfüllten das Transparenzkriterium. Die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von "siebenjährigen Bundesanleihen" sei von der Deutschen Bundesbank in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre in den Statistischen Beiheften zu den jeweiligen Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden. Die Renditen der ehemaligen Zeitreihe WZ9820, deren Berechnung auf der Svensson-Methode beruhe, seien von der Deutschen Bundesbank hingegen erst ab Oktober 1997 veröffentlicht worden und daher erst für den Zeitraum ab Oktober 1997 als Referenzzins heranzuziehen. Gegenüber den Umlaufsrenditen, die die Deutsche Bundesbank vor Oktober 1997 veröffentlicht habe, seien die nach der Svensson-Methode berechneten Renditen deswegen vorzuziehen, weil sie die Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt am besten abbildeten. Bei der Berechnung der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen werde - ausgehend von einem größeren Portfolio von Anleihen - lediglich der gewichtete Mittelwert berechnet und damit das denkbar einfachste Schätzverfahren (Mittelwertbildung) angewendet. Aus den Angaben der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen lasse sich auch nicht entnehmen, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden seien. Von den erfassten Anleihen müsse lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit sieben Jahre betragen; die tatsächliche effektive Kapitalbindung werde nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Renditen nach der SvenssonMethode begegne diesen methodischen Schwächen, so dass die nach dieser Methode ab Oktober 1997 berechneten Renditen als Referenz vorzugswürdig seien.
Bei börsennotierten Bundesanleihen handele es sich um eine Anlageform, bei der, wie bei den Sparverträgen, kein Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital zu verlieren. Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet.
Die als Referenz herangezogenen Renditen von Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von sieben Jahren erfüllten auch das Kriterium der Langfristigkeit. Hierzu gehörten nach den Erläuterungen des Sachverständigen Anlagen mit Laufzeiten von über fünf Jahren. Zwar sei aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss der Sparverträge die Laufzeit der Sparverträge bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, angelegt gewesen. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen habe aufgebaut werden sollen, seien die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für siebeneinhalb Jahre gebunden gewesen. Dieser mittleren Kapitalbindung kämen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von sieben Jahren am nächsten.
Der von dem Musterkläger mit dem Feststellungsziel III.2.b) präferierte Referenzzins weise die erforderlichen Strukturmerkmale entweder gar nicht auf oder komme diesen im Vergleich zu den hier gewählten Referenzzinsen weniger nahe. Er erfülle zwar die Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit, bilde aber die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von (etwa) sieben Jahren nicht ab.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Zeitreihen genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind.
1. Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN).
Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN).
Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen.
2. Es hat für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe für nach der SvenssonMethode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen ist.
a) Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bundesanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, wie die Sparverträge der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von sieben Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase gerecht und ist damit entgegen der Meinung des Musterklägers langfristig im genannten Sinne. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 34).
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Bestimmung von Referenzzinsen mit einer Fristigkeit von 9 bis 10 Jahren (Feststellungsziel III.2.b)) abgelehnt und stattdessen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung mit sachverständiger Hilfe einen anderen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) zu stellenden Anforderungen genügt. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze diesen Anforderungen genügen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft.
Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 46 mwN). Sie unterliegt, soweit durch sie, wie hier, formularmäßige Zinsänderungsklauseln zu bestimmen sind, der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 56). Bei der Bestimmung des konkreten Referenzzinses handelt es sich allerdings um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 86). Die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses überprüft der Senat daher lediglich daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN), ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachver- ständiger Hilfe bedient hat, sei es, dass es, wie hier, selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat, sei es, dass es ein zu Prämiensparverträgen der vorliegenden Art bereits erstelltes Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411a ZPO verwertet hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung.
c) Dem lässt sich - anders als der Musterkläger meint - nicht entgegenhalten, dass der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 85) einen Zins, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR, Euro Interbank Offered Rate) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, als zu kurzfristig erachtet hat. Bei Geldmarktsätzen, zu denen der EURIBOR gehört, handelt es sich um Zinssätze für sehr kurzfristige Geldanlagen (Wochengelder, Einmonatsgelder, Dreimonatsgelder, Sechsmonatsgelder, Neunmonatsgelder und Zwölfmonatsgelder). Der EURIBOR, der als Referenzzins für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft verwendet wird, umfasst Laufzeiten von lediglich bis zu 12 Monaten (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, BankrechtsHandbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 34). Geldmarktsätze sind daher als Referenz für die variable Verzinsung des in den auf ein langfristiges Sparen ausgerichteten Sparverträgen angelegten Kapitals ungeeignet. Bei den vom Oberlandesgericht herangezogenen Renditen handelt es sich demgegenüber ausschließlich um Renditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger und damit langfristiger Restlaufzeit.
Entgegen der Meinung des Musterklägers sind für die Bestimmung des Referenzzinses im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weder die tatsächliche durchschnittliche Laufzeit der Sparverträge bei der Musterbeklagten maßgeblich noch vertraglich vereinzelt gebliebene Fälle, bei denen Sparer lediglich anfänglich eine Einmalzahlung erbracht haben. Abzustellen ist vielmehr auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise (siehe oben, a)). Danach ist von monatlich und damit periodisch geleisteten Sparbeträgen der Sparer und von einem langfristigen Anlagehorizont bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren auszugehen.
d) Entgegen der Meinung des Musterklägers werden die vom Oberlandesgericht herangezogenen Referenzzinsen nicht unter Anwendung der im Bankwesen im Rahmen der institutsinternen Kalkulation verbreiteten Marktzinsmethode berechnet, die vom Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Referenzzinsen als ungeeignet eingestuft worden ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 88 ff.). Die vorliegend maßgebenden Referenzzinsen werden anders als die nach der Marktzinsmethode institutsintern ermittelten Zinssätze regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht, so dass Verbraucher die von der Beklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen kontrollieren können. Anders als nach der Marktzinsmethode institutsintern ermittelte Zinssätze sind die nach der Svensson-Methode für die Zinsstrukturkurve aus Nullkuponanleihen berechneten Renditen, die von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlicht werden, hinreichend präzise und genügen den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Berechnung der Renditen nach der Svensson-Methode auf Nullkuponanleihen (vgl. hierzu allg. Schall/Simon in Reinhard/Schall,
SchVG, 2020, § 1 Rn. 41), d.h. auf Anleihen ohne periodisch wiederkehrenden Zinskupon, basiert (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803).
3. Soweit das Oberlandesgericht für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufsrenditen von börsennotierten "siebenjährigen Bundesanleihen" als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge vor Oktober 1997 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 36).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist revisionsrechtlich gleichwohl nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Oberlandesgericht hat den Referenzzins mit sachverständiger Hilfe nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 34). Auf dieser Grundlage hat es einen Referenzzins ausgewählt, der den Anforderungen genügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe unten, b)). Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR
44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16/24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)).
b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ungenau im Tenor zu 2a) des Oberlandesgerichts als "Umlaufsrenditen von siebenjährigen Bundesanleihen" bezeichnet) genügt den unter 1. dargestellten Grundsätzen. Sie wurde von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) in der Tabelle 7e) "Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte" regelmäßig veröffentlicht (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2023, S. 35). Sie begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte.
Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Die Heranziehung der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, 2.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Derstadt Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2024 - 4 MK 1/21 -