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2 StR 130/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 130/22 BESCHLUSS vom 15. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ECLI:DE:BGH:2023:150323B2STR130.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Oktober 2021 dahin abgeändert, dass die (erneute) Anordnung des Berufsverbots entfällt und die Anordnung des Berufsverbots aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 4. Dezember 2019 aufrechterhalten wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 4. Dezember 2019, dessen Gesamtfreiheitsstrafe es aufgelöst hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn für die Dauer von fünf Jahren ein Berufsverbot als Lehrer, Trainer für Kinder und Jugendliche oder einer sonstigen Tätigkeit, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einhergeht, aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, Kinder oder Jugendliche männlichen Geschlechts bis einschließlich 16 Jahren zu unterrichten, zu trainieren oder sonst zu betreuen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der erneuten Anordnung eines Berufsverbots, die zu entfallen hat (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ist durch das angefochtene Urteil, mit dessen Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden ist, bereits ein Berufsverbot mit der zeitlichen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB) ausgesprochen worden, so hat es mit der Aufrechterhaltung dieser früheren Maßregelanordnung gemäß § 55 Abs. 2 StGB sein Bewenden. Die einheitlich neben der Gesamtstrafe zu bestimmende, mit der Rechtskraft des früheren Urteils beginnende Frist darf die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995 – 3 StR 18/95, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 5).

Franke Grube Appl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Gießen, 15.10.2021 - 7 KLs - 607 Js 33351/19

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