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XI ZR 224/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 224/17 BESCHLUSS vom 14. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:140518BXIZR224.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018, mit dem der Senat auf die Rechtsfolgen der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erkannt hat, ist unbeschadet der Frage, ob die von der Klägerin erstrebte Abänderung überhaupt statthaft wäre, jedenfalls unbegründet.

Das Berufungsgericht hat, wie der Senat mit Urteil in dieser Sache vom 27. Februar 2018 (XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 21 ff.) näher ausgeführt hat, die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Klägerin zugelassen. Die von der Klägerin ausdrücklich in dem Umfang, in dem "die Zulassung der Revision nicht reichen sollte", gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildete mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel. Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - III ZR 271/15, juris Rn. 6 mit BGH, Urteil vom 2. März 2017 - III ZR 271/15, juris Rn. 5; außerdem BGH, Urteil vom

26. Januar 2016 - KZR 41/14, NJW 2016, 2504). Mit dem Fall einer neben einer unbeschränkt zugelassenen Revision gegenstandslosen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 6) ist die Konstellation, die Gegenstand des Beschlusses vom 27. Februar 2018 war, nicht vergleichbar. Diese Auffassung hat die Klägerin im Revisionsverfahren selbst vertreten, indem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon in ihrer Anschlussrevisionsschrift, sondern erst in ihrer Revisionsbegründungsschrift für gegenstandslos erklärt hat. Die Auslegung dieser Erklärung als Rücknahme (Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO, Rn. 24) entspricht dem wohlverstandenen Kosteninteresse der Klägerin.

Ellenberger Menges Joeres Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2016 - 3 O 277/15 OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.03.2017 - 8 U 444/16 - Matthias

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