X ZB 4/20
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:290920BXZB4.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.647,60 Euro Gründe: 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sowie weiteren Schadensersatz in Anspruch. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 2.075,20 Euro nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren zu verurteilen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit die Klage über einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 427,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2019 sowie über vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 78,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht hat den Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. April 2020 darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unzulässig halte, weil der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 600 Euro nicht übersteige. Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis ging am 29. April 2020 bei Gericht ein, gelangte aber zunächst nicht zur Akte. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf 427,60 Euro festgesetzt und die Berufung mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro.
Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag dahin missverstanden, dass der Kläger im zweiten Rechtszug die Hauptforderung nur noch in Höhe von 427,60 Euro nebst Zinsen weiterverfolgen wolle. Sowohl aus dem Antrag selbst als auch aus dem ersten Absatz der Begründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Kläger die im ersten Rechtszug geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 2.075,20 Euro nur in Höhe eines Betrags von 427,60 Euro nicht mehr weiterverfolgt. Danach beläuft sich seine verbliebene Hauptforderung auf einen 600 Euro übersteigenden Betrag.
III. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 21 C 7443/19 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.05.2020 - 5 S 1418/20 -