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5 StR 490/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 490/18 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR490.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2018 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz und Führen einer verbotenen Waffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. Januar 2015 und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 9. September 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es eine Kompensationsentscheidung sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Strafausspruchs Folgendes ausgeführt:

„Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. September 2014 mitzuteilen (vgl. UA S. 5, 18; vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2018 – 5 StR 71/18 –, juris Rdnr. 4). Ohne dessen Kenntnis kann aber nicht geprüft werden, ob die Strafe bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB überhaupt einbeziehungsfähig war und deshalb Zäsurwirkung gegenüber der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 19. Februar 2015 zu entfalten vermochte (vgl. UA S. 9, 18).“

Der Senat tritt dem bei und hebt den Gesamtstrafenausspruch auf. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden.

Hingegen ist die Kompensationsentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen und bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138). Soweit der Beschwerdeführer die Fassung der Kompensationsentscheidung beanstandet, verweist der Senat auf BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 145.

Mutzbauer König Sander Schneider Mosbacher

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