Paragraphen in 3 StR 221/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 221/17 URTEIL vom 24. August 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:240817U3STR221.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel, das sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2017 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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