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5 StR 318/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 318/18 BESCHLUSS vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidigung des gesondert verfolgten Zeugen M.

getroffen und damit gegen

§ 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen M. das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel – auf einen (hier allerdings nicht vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen – eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Protokollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).

Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht die – als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tatgericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).

Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler

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