Paragraphen in 5 StR 212/21
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BUNDESGERICHTSHOF StR 212/21 BESCHLUSS vom 1. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:010921B5STR212.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2021 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe:
Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 12.03.2021 - (510 KLs) 265 Js 1630/19 (17/20)
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