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III ZR 84/18

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 84/18 BESCHLUSS vom 6. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

Gründe:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12,

WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2016 - 6 O 219/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2018 - 17 U 120/16 -

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1 47 GKG
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