Paragraphen in 5 StR 7/25
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 7/25 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR7.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 13.836,99 Euro angeordnet wird – davon in Höhe von 9.759,99 Euro als Gesamtschuldner – und die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. November 2023 angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages von 4.077 Euro entfällt (vgl. zur Begründung Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Resch Köhler RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben.
Gericke Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 22.10.2024 - 13 KLs 593 Js 10265/22
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