Paragraphen in 17 W (pat) 44/14
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1 | 1 | PatG |
1 | 39 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 777.2-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. ThumRung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Trennanmeldung 10 2008 064 777.2 - 53 wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung trägt die Bezeichnung:
„Ladungsvorrichtung“.
Sie ist aus der Anmeldung 10 2008 013 136.9 - 53 (Stammanmeldung) abgetrennt worden.
Die Stammanmeldung war mit Beschluss vom 20. September 2011 von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. April 2012 die Teilung der Anmeldung erklärt. Anschließend hat sie vollständige Unterlagen eingereicht und die anfallenden Gebühren entrichtet.
Für die Teilanmeldung beantragt die Anmelderin sinngemäß: - die vorliegende Angelegenheit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück zu verweisen.
Die geltenden, am 2. Juli 2015 eingegangenen Ansprüche lauten (in Anspruch 3 wurde ein offensichtlicher Fehler verbessert):
1. Logistiksystem, umfassend eine Mehrzahl von Ladungsvorrichtungen (1), die jeweils in Form einer kistenförmigen Anordnung, einer Palette, einer Gitterbox oder einer Umverpackung gegeben sind und die jeweils
- einen Aufnahmebereich (3, 6) für zu transportierende und/oder zu verpackende Güter,
- eine Datenverarbeitungseinheit (10) mit einer Speichereinrichtung (12), einer Energieversorgung (11), wenigstens einer Kommunikationsschnittstelle (14) sowie einer Ein- und Ausgabeeinheit (13) zur Benutzerinteraktion und
- ein Antriebssystem umfassen; wobei die Datenverarbeitungseinheiten (10) jeweils zur Speicherung und Verarbeitung sowie zur Ein- und Ausgabe von Iadungsspezifischen Informationen ausgebildet sind; wobei die Ladungsvorrichtungen (1) des Logistiksystems eingerichtet sind, sich über ihre KommunikationsschnittstelIen (14) untereinander gegenseitig Mitteilungen zuzusenden (56) und/oder Daten über ihre einzubringenden und/oder zu entnehmenden Güter auszutauschen; wobei die Ladungsvorrichtungen (1) jeweils eingerichtet sind, sich mittels ihres Antriebssystems autonom durch ein Materialflussystem zu bewegen; und wobei die Datenverarbeitungseinheiten (10) der Ladungsvorrichtungen (1) mit ihren Speichereinrichtungen (12) in Verbindung mit ihren Ein- und Ausgabeeinheiten (13) jeweils ausgebildet sind, Informationen über in den Aufnahmebereich (3, 6) einzubringende Güter und/oder Informationen über aus dem Aufnahmebereich (3, 6) zu entnehmende Güter anzuzeigen, so dass ein Kommissionierer zu verpackende und/oder zu entnehmende Güter gemäß den angezeigten Informationen auf die Ladungsvorrichtungen (1) verteilen oder aus den Ladungsvorrichtungen (1) entnehmen kann.
2. Logistiksystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladungsvorrichtungen (1) eingerichtet sind, ein selbständiges Cluster zu bilden, wobei die Ladungsvorrichtungen (1) des Clusters eingerichtet sind, während eines Transports über ihre Kommunikationsschnittstellen (14) in ständigem Kontakt miteinander zu bleiben und beim Verlust einer der Ladungsvorrichtungen (1) des Clusters ein Alarmsignal zu geben.
3. Logistiksystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladungsvorrichtungen (1) jeweils eingerichtet sind, Daten über in ihren jeweiligen Aufnahmebereich (3, 6) einzubringende und/oder aus ihrem jeweiligen Aufnahmebereich (3, 6) zu entnehmende und/oder in ihrem jeweiligen Aufnahmebereich (3, 6) enthaltene Güter mittels ihrer jeweiligen Kommunikationsschnittstellet (14) mit einer externen Datenverarbeitungsanlage auszutauschen.
4. Logistiksystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Kommunikationsschnittstelle (14) jeweils als optische und/oder elektromagnetische und/oder akustische Schnittstelle zur drahtlosen und/oder drahtgebundenen Kommunikation ausgebildet ist.
5. Logistiksystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladungsvorrichtungen (1) jeweils ein Sensorelement aufweisen, das an der Ladungsvorrichtung (1) angebracht ist und eingerichtet ist, während eines Transportvorganges eine Temperatur und/oder eine Luftfeuchtigkeit und/oder Erschütterungen zu überwachen und zu protokollieren.
6. Logistiksystem nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die ladungsspezifischen Informationen jeweils Systemund/oder Ladungs- und/oder Auftrags- und/oder Umgebungsinformationen enthalten.
7. Logistiksystem nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladungsvorrichtungen jeweils eine Auto-ID-Sende/Empfangseinrichtung (15) aufweisen.
8. Verfahren zur Kommissionierung von Gütern mittels eines Logistiksystems nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei Daten über in den Aufnahmebereich (3, 6) der Ladungsvorrichtungen (1) einzubringende und/oder aus dem Aufnahmebereich (3, 6) der Ladungsvorrichtungen (1) zu entnehmende Güter jeweils mittels der Kommunikationsschnittstelle (14) an die Datenverarbeitungseinheit (10) von einem übergeordneten Informations- und/oder Koordinierungssystem übertragen werden; wobei auf den Daten basierende Informationen über die in die Aufnahmebereiche (3, 6) der Ladungsvorrichtungen (1) einzubringenden Güter und/oder über die aus den Aufnahmebereichen (3, 6) der Ladungsvorrichtungen (1) zu entnehmenden Güter jeweils mittels der Ein- und Ausgabeeinheit (13) angezeigt werden; und wobei zu verpackende und/oder zu entnehmende Güter gemäß den angezeigten Informationen durch einen Kommissionierer auf die Ladungsvorrichtungen (1) verteilt oder aus den Ladungsvorrichtungen (1) entnommen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde führt bezüglich der vorliegenden Teilanmeldung zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG).
1. Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Teilanmeldung zuständig. Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt. Dies hat zur Folge, dass anstelle der bisherigen, einzigen Anmeldung zwei Anmeldungen (nämlich die Stamm- und die Teilanmeldung) vor dem Bundespatentgericht anhängig werden. Durch die Teilungserklärung erhält das Bundespatentgericht die Entscheidungskompetenz über die neue Teilanmeldung, weil deren Gegenstand mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 39 Rdnr. 62 m. w. N.; Busse, PatG, 7. Aufl., § 39 Rdnr. 27).
2. Die erklärte Teilung ist wirksam. Die Anmelderin hat innerhalb der Frist des § 39 PatG die erforderlichen Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet.
3. Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat nicht für sachgerecht.
Die Prüfungsstelle hat lediglich für die Ausgestaltung der Anmeldung in Form einer Ladungsvorrichtung, wie sie in der Stammanmeldung beansprucht war, die grundsätzliche Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 3 PatG in Abrede gestellt.
Ob der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit die Voraussetzungen für eine Erteilung erfüllt sind, wurde bisher nicht geprüft. Somit wurde noch nicht in der Sache selbst entschieden.
Dies gilt insbesondere für das Merkmal, nach dem das beanspruchte Logistiksystem mit einer Mehrzahl von Ladungsvorrichtungen ausgestattet ist, die ein eigenes Antriebssystem umfassen, mit dem sie sich autonom durch ein Materialflusssystem bewegen.
Aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1: EP 0 918 297 A2, D2: US 2007/0124020 A1, D3: DE 86 18 894 U1, ist dieses Merkmal nicht zu entnehmen.
Nachdem das Ergebnis der Prüfung insgesamt mangels vollständiger Ermittlung des Standes der Technik noch offen ist, kann die Anpassung der Beschreibung an die geltenden Patentansprüche zurückgestellt werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek Eder Thum-Rung Hoffmann Me
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