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1 StR 123/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 123/15 BESCHLUSS vom 10. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin korrigiert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 20 Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In seiner Antragsschrift vom 12. März 2015 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

"Das Rechtsmittel wird hinsichtlich der Korrektur des Schuldspruchs einen Teilerfolg haben.

I. Der Schuldspruch des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Ausweislich der Anklage lag dem Angeklagten hinsichtlich der insgesamt 21 unter II.1. festgestellten Taten eine Beteiligung an der in der Tabelle mit der lfd. Nr. 2 bezeichneten Tat nicht zur Last (Sachakten Bd. 25, Bl. 2062, 2067). Mithin kann der Angeklagte auch nur wegen Beihilfe zu 20 vollendeten Betrugstaten verurteilt werden. Davon geht im Ergebnis auch das Urteil aus,

weil es unter II.2 weitere acht Fälle benennt, an denen der Angeklagte beteiligt war (UA S. 16), so dass sich auf diese Weise die Gesamtzahl von 28 Taten ergibt. In den unter II.2. dargestellten Fällen ist es allerdings nicht zur Übergabe der Gegenstände gekommen, so dass diese Taten nicht vollendet sind. Aus diesem Grund kommt lediglich Beihilfe zum versuchten Betrug in Betracht,

was die Strafkammer - ersichtlich der Anklage folgend, die dieselbe fehlerhafte Würdigung enthält (Sachakte Bd. XV, Bl. 2067) - übersehen hat. Hinzu kommt, dass sich die [auf] UA S. 16 festgestellte Fahrt nach München zur Abholung der Geräte in den Fällen II.2, 5, 10, 11, 12 und 72 hinsichtlich des Tatbeitrags des Angeklagten als nur eine Beihilfehandlung zu den sechs bezüglich der Mitangeklagten W.

und L. in das Versuchsstadium gelangten Betrugstaten darstellt. Denn sein Beitrag bestand bis dahin nur in psychischer Beihilfe, indem er sich bereit erklärt hat, die Mitangeklagten bei der Entgegennahme der Geräte zu unterstützen. Zu weiteren Beihilfehandlungen kam es nicht mehr, weil sie von der Polizei aufgegriffen wurden, bevor sie an die Geschädigten herantreten konnten. Auch hier setzt sich die fehlerhafte Würdigung der Anklage im Urteil fort (Sachakten Bd. XV, Bl. 2065,

2067). Damit verbleiben im Komplex II.2. lediglich drei Beihilfetaten zum versuchten Betrug.

II. Der Strafausspruch kann indes auch nach Korrektur des Schuldspruchs bestehen bleiben. Die vom Landgericht konstatierten Erziehungsdefizite, die die Verhängung der Jugendstrafe tragen, werden durch die abweichende rechtliche Würdigung nicht geringer. Auch das für die Sanktion maßgebliche Gesamtunrecht der Tatserie stellt sich nicht in signifikantem Umfang anders dar." Dem tritt der Senat bei.

Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer

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