Paragraphen in 5 StR 245/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 245/24 BESCHLUSS vom 3. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:030724B5STR245.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 30.01.2024 - (547 KLs) 277 Js 6369/22 (18/23)
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