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4 StR 181/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 181/16 BESCHLUSS vom 14. Juli 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2016:140716B4STR181.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2016 wird a) von der Anordnung eines Wertersatzverfalls in Höhe von 620 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 620 Euro entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines verletzungsgeeigneten Gegenstands zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 620 Euro angeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 620 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), der gemäß § 73a Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85). Auf § 73d StGB, der hier nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG anwendbar wäre, hat die Strafkammer ihre Anordnung nicht gestützt. Eine Rückgabe der Sache zu weiteren Erhebungen würde einen unangemessenen Aufwand erfordern.

Der Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.

Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

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Paragraphen in 4 StR 181/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
2 430 StPO
2 442 StPO
1 33 BtMG
1 473 StPO

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