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IV ZB 3/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 3/15 BESCHLUSS vom 20. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 20. April 2015 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.800 €

Gründe:

1. Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer Zahlungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls eines Kraftfahrzeugs. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufungsschrift ließ der Prozessbevollmächtigte des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax an das Landgericht übermitteln. Das Faxgerät zog den Schriftsatz nach der Behauptung des Klägers allerdings unbemerkt fehlerhaft ein, so dass die die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthaltende Seite dem Landgericht erst zwei Tage später mit dem Original der Berufungsschrift zuging. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 9. April 2015 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24. März 2015 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der zweiten Instanz hat mit Schriftsatz vom 9. April 2015 beantragt, ihn selbst dem Kläger innerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof als Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen. Zugleich hat er die Rechtsbeschwerde begründet. Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung als Notanwalt hat er vorgetragen, auf seine - wegen Urlaubs einer Vielzahl beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte erschwerte - Suche habe sich ein namentlich benannter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen, wenn die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erneut verlängert werde. Dies sei an der verweigerten Zustimmung der Beklagten gescheitert. In den verbleibenden drei Tagen habe sich trotz Nachfrage bei mehreren, namentlich nicht benannten Kanzleien kein zur Vertretung bereiter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt gefunden.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn.2 jeweils m.w.N.). Hat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 jeweils m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung des zunächst mandatierten Rechtsanwalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch seine Anstrengungen, einen anderen zur Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Er hat seinen Vortrag, auch soweit er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt namentlich benannt oder Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat, nicht belegt. Darüber hinaus fehlt konkreter Vortrag dazu, an welche Rechtsanwälte der Kläger sich vergeblich gewandt hat. Ihm wäre jedenfalls zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 aaO).

b) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 5; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9 jeweils m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 25.03.2014 - 6 C 68/13 LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.01.2015 - 15 S 68/14 -

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